Heft 12/2023 – Ab Seite 495

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Verfassungsrecht – Art. 13 Abs. 1 GG
Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung wegen Beleidigung in einer Chatgruppe
BVerfG (Beschluss vom 12.07.2023 – 1 BvR 58/23)

1. Nach der Erledigung einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme muss von Verfassungs wegen grundsätzlich kein lückenloser voraussetzungsloser Rechtsschutz gewährt werden. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist allerdings anzunehmen bei einer weiterhin von der Maßnahme ausgehenden Beeinträchtigung sowie in Fällen der Wiederholungsgefahr und von tiefgreifenden und folgenschweren, sich typischerweise schnell erledigenden Grundrechtseingriffen, vor allem bei Anordnungen, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat.

2. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis an der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Durchsuchungsanordnung, die durch Vollziehung erledigt ist, folgt nicht aus der bloßen Betroffenheit des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG, wenn der Beschwerdeführer die Unverletzlichkeit der Wohnung gerade nicht als verletzt rügt.

3. Die Anordnung und Aufrechterhaltung einer im Rahmen der Durchsuchung vorgenommenen Beschlagnahme ist nur Gegenstand des Durchsuchungsbeschlusses, wenn dieser die erfassten Gegenstände bereits genau konkretisiert. Enthält er hingegen lediglich eine gattungsmäßige Umschreibung der aufzufindenden Gegenstände, so handelt es sich um eine bloße Richtlinie für die Durchsuchung.

(Leitsätze des Gerichts)

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