1. Die Grenzen für die Ausübung des Hausrechts in Gerichtsgebäuden ergeben sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) und den sitzungspolizeilichen
Befugnissen des Vorsitzenden nach § 176 GVG. Danach steht das Hausrecht dem Gerichtspräsidenten nur zu, sofern es nicht durch Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse der Vorsitzenden der Spruchkörper nach
§ 176 GVG verdrängt wird. Der Gerichtspräsident darf als Inhaber des Hausrechts insbesondere nicht einem Zuhörer den Zutritt zum Sitzungssaal verwehren, solange diesem Zutritt keine sitzungspolizeilichen
Anordnungen entgegenstehen.
2. Höchstrichterlich ist gleichfalls anerkannt, dass § 176 GVG die Anordnung der Durchsuchung von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände – auch in Gestalt von Einlasskontrollen in den dem Sitzungssaal vorgelagerten Räumlichkeiten – rechtfertigen kann und dem Vorsitzenden die sog. sitzungspolizeilichen Befugnisse auch gegenüber Verteidigern verleiht.
(Leitsätze des Gerichts)
Öffentliches Recht, Jahrgang 2026, Heft 03/2026
Heft 03/2026 – Ab Seite 125
2,49 €
Verwaltungsrecht – § 47 Abs. 6 VwGO; § 169 GVG; § 176 GVG
Normenkontrolleilantrag gegen Einlasskontrolle in Gerichtsgebäude
OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.01.2026 – 4 B 1472/25.NE)
incl. 19% VAT
