Heft 01/2016 – Ab Seite 21

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SachenR – §§ 994, 995, 1001, 1002 BGB, § 11 Abs. 1 ErbbauRG
Zur Ausschlussfrist nach § 1002 Abs. 1 BGB für Verwendungsersatzansprüche nach den §§ 994 ff. BGB
BGH (Urteil vom 02.10.2015 – V ZR 221/14)

Eine vorbehaltlose Herausgabe im Sinne von § 1002 Abs. 1, § 1001 S.3 BGB liegt auch vor, wenn der Eigentümer den Besitzer auf Herausgabe verklagt, der Besitzer in diesem Verfahren ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Verwendungen nicht geltend macht, obwohl er es könnte, und wenn der Eigentümer den Besitz an der Sache durch Vollstreckung des in dem Verfahren erstrittenen Herausgabetitels wiedererlangt.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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