1. Richtern ist es verboten, während ihrer Verhandlungen Handys für private Zwecke zu benutzen.
2. Aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten gibt die private Nutzung des Mobiltelefons durch einen Richter während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung, der Richter habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallender Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Jahrgang 2016, Strafrecht, Heft 01/2016
Heft 01/2016 – Ab Seite 31
1,99 €
Strafprozessrecht – §§ 24, 338 StGB
Ablehnung eines Richters wegen des Verdachts der Befangenheit
BGH (Urteil vom 17.06.2015 – 2 Str 228/14)
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