1. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.
2. Die erbetenen Informationen sind dabei nicht dem Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen, sondern liegen nach der Gesamtschau aller Umstände im Grenzbereich zwischen Privat- und Sozialsphäre. (…) das Foto konnte erst durch die Inanspruchnahme ministerieller Ressourcen und auf Grundlage besonderer behördlicher Anforderungsrechte entstehen. Da das Bild nicht in einem besonders geschützten Rahmen entstanden ist, ist insoweit der Anspruch auf Privatsphäre hinschlicht der Preisgabe von Informationen zur Entstehung und zur späteren Veröffentlichung des Bildes eingeschränkt.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 02/2023 – Ab Seite 80
1,99 €
Verwaltungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
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VG Köln (Beschluss vom 22.08.2022 – 6 L 978/22) – im Heft ab Seite 80
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