1. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.
2. Die erbetenen Informationen sind dabei nicht dem Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen, sondern liegen nach der Gesamtschau aller Umstände im Grenzbereich zwischen Privat- und Sozialsphäre. (…) das Foto konnte erst durch die Inanspruchnahme ministerieller Ressourcen und auf Grundlage besonderer behördlicher Anforderungsrechte entstehen. Da das Bild nicht in einem besonders geschützten Rahmen entstanden ist, ist insoweit der Anspruch auf Privatsphäre hinschlicht der Preisgabe von Informationen zur Entstehung und zur späteren Veröffentlichung des Bildes eingeschränkt.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 02/2023 – Ab Seite 80
1,99 €
Verwaltungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
Auskunftsbegehren über einen Hubschrauberflug der Verteidigungsministerin
VG Köln (Beschluss vom 22.08.2022 – 6 L 978/22) – im Heft ab Seite 80
Weitere Hefte
Ähnliche Produkte
-
Heft 10/2013
Heft 10/2013 – Ab Seite 415
1,99 €Öffentliches Baurecht – § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Mobilfunkmasten als privilegierte Vorhaben im Außenbereich
BVerwG (Urteil vom 20.06.2013 – 4 C 2.12) -
Heft 03/2013
Heft 03/2013 – Ab Seite 121
1,99 €Staats- und Verfassungsrecht – Art. 6 Abs. 2 HmbVerf; § 1 Abs. 1, 3 S. 1 BezVWG; § 5 Abs. 2 BüWG
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Drei-Prozent-Klausel bei Hamburger Bezirkswahlen
Hamburgisches Verfassungsgericht (Urteil vom 15.01.2013 – HVerfG 2/11) -
Heft 02/2013
Heft 02/2013 – Ab Seite 082
1,99 €Kommunalrecht – § 30 Abs. 1 NKomVG
Zu den Anforderungen an das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung
OVG Lüneburg (Beschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12) -
Heft 01/2013
Heft 01/2013 – Ab Seite 037
1,99 €Verfassungs- und Polizeirecht – §§ 1, 3 PolG BW; Art. 19 Abs. 4 GG
Dauerobservation eines entlassenen Sicherungsverwahrten
BVerfG (Beschluss vom 08.11.2012 – 1 BvR 22/12)